1. Geltungsbereich:
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund von Einzelvertragsregelungen und dieser Geschäftsbedingungen. Einzelvertragsregelungen (insbesondere ein unterfertigter Auftrag zur Durchführung einer Softwareoptimierung) gehen immer den AGB´s vor, dh bei Überschneidungen des geregelten Sachverhaltes gilt die Einzelvertragsregelung. Die AGB´s gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen der Vertragsteile, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten auch diese AGB´s als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf dessen eigenen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Derartige Bedingungen verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht nochmals widersprechen.
2. Übergabe und Gefahrenübergang:
Mit der Übergabe an den Auftraggeber gilt das Werk als übernommen. Der Auftraggeber erklärt sich durch die Übernahme des Fahrzeuges, mit der daran verrichteten Arbeit einverstanden. Mit der Übergabe geht auch die Gefahr auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber kommt mit der Annahme im Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den Auftragsgegenstand abgeholt hat. Bei Annahmeverzug können wir die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr verrechnen (für Fahrzeug gelten € 20,00 pro angefangenem Tag als vereinbart). Der Gegenstand kann auch bei Dritten aufbewahrt werden. Nachgewiesene höhere Kosten und Gefahren der Aufbewahrung oder der damit verbundenen Handlungen gehen immer zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt auch für den zufälligen Untergang der Sache. Allfällige weitere Verzugsansprüche bleiben unberührt.
3. Vertragsrücktritt
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu berechnen. Wir sind von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Für Teile, welche bereits im Fahrzeug verbaut wurden ist die Rücknahme ausgeschlossen. Selbiges gilt für Ersatzteile, welche fahrzeugspezifisch angepasst wurden (Steuergeräte & Mechatroniken). Im B2B-Segment ist die Rücknahme zur Gänze ausgeschlossen.
4. Preise:
Die Preise sind bei Abgabe an den Endverbraucher Endpreise einschließlich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe, bei Abgabe an gewerbliche Kunden oder öffentlichen Institutionen verstehen sich unsere Preise stets zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Die in den Angeboten enthaltenen Preise sind unverbindlich, wenn es nicht anders auf unserem Angebot vermerkt ist. Zusätzliche Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, werden gesondert berechnet. Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, der Devisenbewirtschaftung etc., berechtigt uns zu einer entsprechenden Preisanpassung.
5. Haftung für allfällige Schäden, Folgeschäden bzw. Produkthaftung:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in unserem Lieferumfang keine Haftung auf allfällige Schäden bzw. Folgeschäden (z.B. Motorschäden, usw.) übernommen werden! Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftgesetz oder aus anderen Bestimmungen abgeleiteten Produkthaftungsansprüche für Sachschäden am Kfz bzw. sonstigen Gegenständen oder Personen, ist ausgeschlossen. Optional besteht die Möglichkeit, eine Garantieversicherung mit unserem Kooperationspartner abzuschließen (spätestens nach Abschluss unseres Optimierungsvorgangs). Detailliertere Informationen werden spezifisch nach Kundenanfrage zur Verfügung gestellt. Änderungen an der Motorsteuerung führen zu einem Verlust der Werksgarantie bzw. Gewährleistungspflicht des Fahrzeugherstellers. Die Leistungssteigerung von einem Kraftfahrzeug erfordert eine Neutypisierung und nachfolgend eine Meldung an die Versicherungsgesellschaft! Die Aufklärung diesbezüglich erfolgt einerseits durch den Verweis auf unsere AGBs und zusätzlich in mündlicher Form vor Vertragsabschlusses. Der Käufer verpflichtet sich den Ausschluss der Haftung gem. Produkthaftgesetz bei Weiterveräußerung der Ware einschließlich dieser Bestimmungen zu überbringen.
6. Einbauform:
Der Kunde bekommt von uns leihweise ein Programmiergerät inklusive einem Laptop für das Auslesen und Programmieren des Fahrzeugs zur Verfügung gestellt. Wir sind demzufolge nur verantwortlich, für die Tuningsoftware, welche wir dem Kunden verkaufen. Die Preiszusammensetzung besteht demzufolge aus einer Pauschale, welche die Leihgebühr inklusive der bezogenen Software beinhaltet. Zusammengefasst bedeutet dies, dass der jeweilige Kunde die Softwareoptimierung unter Selbsteinbau durchführt!
7. Leistungsdaten:
Leistungs- und Drehmomentangaben können bis zu +/- 8 % von den Herstellerangaben abweichen, ohne dass dies irgendeinen Anspruch des Auftragsgebers gegenüber uns begründet, da solche Schwankungsbreiten üblich sind.
8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Langwieser Performance (Mathias Langwieser).
9. Zahlungsbedingungen
Sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug.
10. Urheberrecht
Alle von Langwieser Performance gelieferten und verwendeten Produkte wie Software, Hardware von Steuergeräten, aber auch das Corporate Design dürfen weder kopiert oder nachgemacht werden. Dies löst eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 20.000,– aus.
11. Gerichtsstand
Perg, Bezirksgericht
12.Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.